Unter Lebenspartnerschaft ist hier die Lebenspartnerschaft im Rechtssinne zu verstehen. D.h. eine Partnerschaft zweier Personen gleichen Geschlechts, die ihre Partnerschaft vor der zuständigen Stelle förmlich eingegangen sind.
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft entspricht der Scheidung der Ehe. So erfolgt auch die Aufhebung durch das Urteil (Beschluss) eines Familiengerichts. Im Grundsatz gelten für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft alle vorstehenden Voraussetzungen entsprechend.
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